Allgemeine Geschäftsbedingungen Unternehmensberatung

Präambel (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
  1. Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung” sind integrierender Bestandteil von Beratungsverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch freie Unternehmensberater (UB) in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
  2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
  3. Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch Sachverständige, unselbständig beschäftigte MitarbeiterInnen oder gewerbliche / freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine MitarbeiterInnen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
  7. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.
  8. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
  9. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass in der Folge weitere, aktuelle Informationen an seine E-Mail Adresse weitergeleitet werden können. Diese Einverständniserklärung kann allerdings – ohne Angabe von Gründen – jederzeit schriftlich widerrufen werden.
1. Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages wird schriftlich vertraglich vereinbart.

2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Präambel (5)

3. Sicherung der Unabhängigkeit

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

4. Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen MitarbeiterInnen und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte, dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des UB, dem Dritten gegenüber, wird damit nicht begründet.
  2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
  3. Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
  4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, gilt das Nutzungsrecht an denselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken, zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
5. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
  1. Der UB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
  2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des UB (Zäsurzeitpunkt ist das Datum der Auftragserteilung).
  3. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des UB zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
6. Haftung
  1. Der UB und seine MitarbeiterInnen handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
  2. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, geltend gemacht werden. Der Anspruch verjährt jedoch jedenfalls nach drei Jahren.
  3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs-und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
7. Verschwiegenheitspflicht
  1. Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich ebenso auf den Auftraggeber als auch für dessen Geschäftsverbindungen.
  2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
  3. Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  4. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  5. Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB hierzu überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) wird grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
  6. Der UB ist bis auf schriftlichen Widerruf berechtigt den Auftraggeber/Kunden als Referenz samt entsprechendem Logo im Rahmen seiner Homepage bzw. auf Anfrage bekanntzugeben.
8. Honoraranspruch
  1. Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
  2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber vereitelt (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar.
  3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.
  4. Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
  5. Nach Fälligkeit des Honorars gelten 12 Prozent Verzugszinsen vom Bruttorechnungsbetrag als vereinbart. Als Fälligkeitszeitpunkt gilt das Rechnungsdatum. Die erste Mahnung kostet pauschal € 30 exkl. MWSt. Aufwandersatz und erfolgt 14 Tage nach Fälligkeit des Honorars. Jede weitere Mahnung kostet pauschal € 40 exkl. MWSt. Aufwandersatz.
9. Honorarhöhe

Die Höhe des Honorars ist abhängig von Ort der Ausübung und dem Projektumfang und wird in Einzelverträgen vereinbart. Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten, diese werden gesondert verrechnet.

10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Erfüllungsort ist München.
  3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist München